Arbeitsrecht: Befristung von Arbeitsverträgen bis zu vier Jahren möglich
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ge-stattet die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses an sich nur für die Dauer von maximal 2 Jahren. Im Zeichen der Überbrückung der Wirtschaftskrise haben sich die Tarifpartner der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg indes darauf geeinigt, dass reine Zeitbefristungen bis zu 4 Jahren möglich sein sollen. Von dieser Möglichkeit können nicht nur tarifgebundene, sondern alle Unternehmen Gebrauch machen, die -nter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des entsprechenden Tarifvertrags fallen, mithin alle Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg.
Gesetzliche Ausgangslage
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz trifft grundsätzlich eine sehr restriktive Regelung zu sogenannten reinen Zeitbefrist-ungen. Um dauerhaft prekäre Arbeitsverhältnisse zu verhindern, soll eine Zeitbefristung nur für maximal 2 Jahre möglich sein (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG).
Das Gesetz sieht jedoch in § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eine sogenannte Tariföffnungsklausel vor. Danach können Tarifpartner vereinbaren, dass im Geltungsbereich -ihres Tarifvertrags längere Befristungen möglich sind. Gleichzeitig bestimmt § 14 Abs. 2 S. 4 TzBfG, dass, falls ein solcher Tarifvertrag existiert, auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern die großzügigeren Regelungen dieses Tarifvertrags anwenden können.
Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg: Befristungsdauer bis zu vier Jahren
Der Arbeitgeberverband Südwestmetall und die IG-Metall haben im Zeichen der Wirtschaftskrise mit dem Tarifvertrag zu Kurzarbeit, Qualifizierung und Beschäftigung (TV KQB) einen Tarifvertrag abgeschlossen, der es gemäß seinem § 3 ermöglicht, solche befristeten Arbeitsverträge, die vor dem 31.12.2010 auslaufen, um bis zu weitere 24 Monate zu verlängern. War also z.B. bisher eine zweijährige Befristung vereinbart und läuft diese in 2010 aus, so kann durch eine Verlängerung um 24 Monate eine Gesamtbefristungszeit von insgesamt 4 Jahren erreicht werden. Auch ist es möglich, schrittweise vorzugehen. Denn der TV KQB sieht vor, dass abweichend vom TzBfG innerhalb des Höchstzeitraums von 4 Jahren insgesamt bis zu 6 Mal eine Verlängerung vereinbart werden darf.
Sinn und Zweck des Tarifvertrages ist es, Arbeitgeber zu motivieren, in 2010 auslaufende befristete Beschäftigungsverhältnisse, die aus Sorge um die Auftragslage nicht in unbefristete Arbeitsverträge umgewandelt würden, zumindest befristet fortzusetzen. Eine wirtschaftlich schwierige Lage ist jedoch keineswegs Voraussetzung für die Befristungsverlängerung nach dem TV KQB. Der Tarifvertrag ist daher für alle Arbeitgeber der Elektro- und Metallindustrie eine Möglichkeit zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes.
Nachdem die gesetzliche Regelung eindeutig ist und sich zudem der derzeitige Präsident des Landesarbeitsgerichts -Baden-Württemberg jüngst sehr positiv zu der Möglichkeit der verlängerten Befristung nach dem TV KQB geäußert hat (NZA 6/2010, S. 305, 306), ist mit einer Anerkennung entsprechender Verlängerungsvereinbarungen durch die Gerichte zu rechnen.
In anderen Regionen könnte der baden-württembergische TV KQB Schule machen. So hat am 25.02.2010 der Arbeitgeberverband der Metallindustriellen Niedersachens mit der dortigen IG-Metall vereinbart, dass bis Oktober 2010 Gespräche über die Verlängerungen von Befristungen aufgenommen werden.
Fazit: Die Tarifpartner der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg haben mit der Möglichkeit zur Verlängerung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die auch nicht tarifgebundenen Arbeitgebern offensteht, eine pragmatische Lösung zur Beschäftigungssicherung und Flexibilisierung des Personaleinsatzes geschaffen. <<
m.koller.van.delden@melchers-law.com


