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BAG: Ein Geschäftsführerverhältnis wandelt sich nach Abberufung des Geschäftsführers nicht in ein Arbeitsverhältnis um

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 20.02. 2008 (BAG 4 aZR 64/07, DB 2008, 1809) unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung des LaG Hamburg entschieden, dass ein Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband grundsätzlich möglich ist. Damit wird unter bestimmten Umständen auch eine kurzfristig umsetzbare Tarifflucht möglich.

 

Sachverhalt

Eine Klinik, die Mitglied im Arbeitgeberverband war, hatte während der laufenden Tarifverhandlungen verlangt, dass die Tarifvertragsparteien Sonderregelungen für ihren Bereich schaffen, andernfalls sie sich ggf. gezwungen sähe, aus dem Arbeitgeberverband auszutreten. Der Tarifabschluss kam ohne die begehrten Sonderregelungen zustande, der neue Tarif trat aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Nach Abschluss, aber vor Inkrafttreten des neuen Tarifs kündigte die Klinik ihre Verbandsmitgliedschaft fristlos mit sofortiger Wirkung, vorsorglich bat sie um einvernehmliche Aufhebung der Verbandsmitgliedschaft. Der Arbeitgeberverband erklärte sich mit dem sofortigen Austritt einverstanden. Die Klinik wandte daraufhin nach Inkrafttreten des neuen Tarifs diesen nicht an, da ihr Austritt bereits vor dessen Inkrafttreten erklärt worden war. Der Kläger verlangte die Anwendung des neuen Tarifvertrags.

 

Entscheidung

Anders als die Vorinstanzen sah das BAG den Blitzaustritt als wirksam an, mit der Folge, dass die Klinik den neuen Tarifabschluss nicht anwenden musste. Zwar sei die fristlose Kündigung der Verbandsmitgliedschaft unwirksam, denn diese sei aufgrund der Satzung des Verbands und aus vereinsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Jedoch könne der Arbeitgeber mit dem Verband wirksam einen Aufhebungsvertrag über den sofortigen Austritt schließen. Die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags mit sofortiger Wirkung unterliege zwar verfassungsrechtlichen Grenzen: insbesondere dürfe der sofortige Austritt nicht dazu führen, dass die Tarifautonomie beeinträchtigt werde. Dies könne dann der Fall sein, wenn der Austritt ohne vorherige Ankündigung erfolge. Denn zum Zeitpunkt der Verhandlungen des Tarifvertrages müsse für beide Verhandlungsparteien die Mitgliederstruktur des gegnerischen Verbandes transparent sein. Sinnvolle Verhandlungen seien nur dann möglich, wenn während der Verhandlungen bekannt sei, wer von dem Verhandlungsergebnis betroffen sein wird. Im vorliegenden Fall war nach ansicht des BAG diese Transparenz aber gerade gewahrt. Denn die betroffene Klinik habe frühzeitig bekanntgegeben, dass sie einen Abschluss nur unter bestimmten Voraussetzungen mittragen könne und andernfalls den sofortigen austritt erwägen müsse.

 

Fazit: ein Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband ist grundsätzlich möglich, um die negativen Folgen eines „zu hohen“ oder aus anderweitigen Gründen nicht tragbaren Neuabschlusses zu verhindern. allerdings setzt dies, sofern nicht in der Satzung des Verbands ein kurzfristiges Austrittsrecht vorgesehen ist, das Einverständnis des Arbeitgeberverbandes mit dem sofortigen Austritt sowie eine frühzeitige vorherige Ankündigung voraus.

 

Martin Koller-van Delden

m.koller.v.delden(at)melchers-law(dot)com