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Entwarnung für Dienstleistungsabreden im Rahmen der Kapitalaufbringung

Die Reform des GmbH-Rechts hat zwar dazu geführt, dass Gesellschafter bei der Leistungen von Einlagen im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung weniger als zuvor dem Risiko ausgesetzt sind, nach Jahr und Tag unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage oder des Hin- und Herzahlens von Einlagemitteln erneut - regelmäßig vom Insolvenzverwalter – auf Einlagenleistung in Anspruch genommen zu werden. Dem verminderten Risiko für Gesellschafter steht indessen ein erhöhtes Risiko für Geschäftsführer gegenüber, die in diesen Fällen Gefahr laufen, sich wegen falscher Angaben bei der Handelsregisteranmeldung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG strafbar zu machen oder nach § 9a GmbHG Ersatzleistungen erbringen zu müssen. Mit Erleichterung können die Unternehmensleiter daher zur Kenntnis nehmen, dass der BGH (zumindest) für Dienstleistungsabreden im Zusammenhang mit Einlageversprechen Entwarnung gegeben hat.

 

Dienstleistung nicht einlagefähig

Mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 16.02.2009 (II ZR 120/07 – Qivive) hat der BGH zunächst seine bereits frühere Rechtsprechung bestätigt, nach welcher Dienstleistungen eines Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein können. Das Stammkapital oder ein Erhöhungsbetrag kann daher nicht dadurch aufgebracht werden, dass sich ein Gesellschafter dazu verpflichtet, als Geschäftsführer oder auf sonstiger Basis Arbeits- oder Dienstleistungen gegenüber der GmbH zu erbringen.

 

Dienstleistungsabrede keine Umgehung

Mit diesem Nachteil korrespondiert, nach der aktuellen Rechtsprechung aber der Vorteil, dass es auch nicht als Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschrif-ten angesehen werden kann, wenn ein Gesellschafter zunächst eine Stammeinlage in bar leistet, in der Folgezeit aber wieder Geldzahlungen als Vergütungen für Dienstleistungen (zurück) erhält. Das gilt selbst dann, wenn dies von Anfang an geplant gewesen ist.

 

Denn – so der BGH – der den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage inhärente Vorwurf einer Umgehung der Sacheinlagevorschriften setze voraus, dass der Gesellschafter den im Ergebnis erstrebten Erfolg einer Sacheinlage rechtmäßig hätte erreichen können. Das sei bei nicht sacheinlagefähigen Dienstleistungen aber nicht der Fall (s.o.).

 

Entsprechendes gelte für die Rechtsprechungsgrundsätze zum Hin- und Herzahlen von Einlagemitteln. Ein wirkungslos bleibendes Hin- und Herzahlen könne nur angenommen werden, wenn es auf eine verdeckte Finanzierung der Einlage durch die Gesellschaft hinauslaufe. Dies könne nicht angenommen werden, wenn die Gesellschaft eine Leistung vergüte, die sie auch jedem Dritten hätte bezahlen müssen.

 

Freie Verfügbarkeit der Einlage
nicht tangiert

Selbst wenn von vorneherein geplant gewesen sei, dass der Gesellschafter ein Dienstleistungsentgelt erhält, welches (auch) aus seiner Einlage finanziert werden müsse, sei schließlich auch kein Verstoß gegen das Gebot freier Verfügbarkeit der Einlagen zur Verwendung durch die Geschäftsführung festzustellen. Verwendungsabsprachen bezüglich der Einlagen seien nach wie vor erlaubt, solange die Einlagemitteln nicht gerade für Zahlungen an den Gesellschafter „reserviert“ werden würden.

 

Fazit: Gesellschafter und Geschäftsführer müssen sich zukünftig keine Sorgen mehr machen, dass (angemessene) Dienstleistungsvergütungen, die an einen Gesellschafter gezahlt werden, als unzulässige Einlagenrückzahlung angesehen werden könnten. Insbesondere der Geschäftsführer darf auch in Fällen, in welchen von vornherein geplant ist, dass das Stammkapital als Dienstleistungsvergütung wieder an einen Gesellschafter zurückfließt, eine Barkapitalerhöhung anmelden, ohne Gefahr zu laufen, sich wegen Anmeldung einer verschleierten Sacheinlage oder falscher Versicherung der freien Einlagenverfügbarkeit strafbar zu machen.  <<

Dr. Andreas Masuch
a.masuch(at)melchers-law(dot)com