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Haftungsrisiko Sozialversicherungsbeiträge

Befindet sich ein Unternehmen in der -Krise, so ist diese Situation für die verantwortlichen Geschäftsführer mit besonderen Haftungsgefahren verbunden. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

 

Haftungszwickmühle

Nach § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) macht sich ein Geschäftsführer einer GmbH strafbar und persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er seiner Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung nicht nachkommt. Andererseits ist dem Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) die Pflicht auferlegt, unverzüglich, längstens aber nach Ablauf von 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Während dieses Zeitraums sind Zahlungen an Dritte grundsätzlich verboten, um eine Schmälerung der (Vermögens-)Masse, die für die Gläubiger zur Verfügung steht, im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zahlung „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-mannes“ vereinbar ist, d.h. der Abwendung von schwerwiegenden Nachteilen dient und deshalb im Interesse der Gläubiger liegt (§ 64 GmbHG).

Das ist für die Zahlung der Arbeitnehmer-anteile zur Sozialversicherung aber nicht anzunehmen, so dass auch insoweit eine Schadensersatzpflicht droht.

 

Lösung…

Seit kurzem hat der BGH (zuletzt NZG 2009, 32 ff.) diese persönliche Haftungs-zwickmühle des Geschäftsführers aber beseitigt. Es könne einem Geschäftsführer nicht auferlegt werden, sich einer Strafverfolgung auszusetzen, um einer anderen gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Führt er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung während des Stadiums der Insolvenzreife der GmbH ab, so entspricht dies der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne von § 64 GmbHG und begründet keine Schadensersatzpflicht. Diese Rechtfertigung entfällt allerdings rückwirkend, sofern der Geschäftsführer nicht rechtzeitig (spätestens nach Ablauf von 3 Wochen) Insolvenzantrag stellt.

 

… mit Einschränkungen

Wie ein kürzlich ergangenes weiteres Urteil des BGH zeigt, ist allerdings Vorsicht geboten (NZG 2009, 913 f). In jenem  Fall hatte der Geschäftsführer die Sozial-versicherungsbeiträge nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH vollständig abgeführt. Hier hat das Gericht nun entschieden, dass die Arbeitgeberanteile der geleisteten Beitragszahlungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgt sind. Denn insoweit besteht keine Strafandrohung, § 266a StGB bezieht sich nur auf das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen. Folglich bestehe keine Zwangslage für den Geschäftsführer, die es rechtfertigte, die Schmälerung der Insolvenz-masse zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger hinzunehmen. Der Geschäftsführer wurde deshalb zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.

 

Fazit: Um eine persönliche Haftung zu vermeiden, sollten während des Stadiums der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung stets abgeführt werden, nicht jedoch die Arbeitgeberanteile. Hierfür ist es erforderlich, dass eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung gegenüber dem Sozialversicherungsträger erklärt wird. <<

 

Dr. Bodo Vinnen

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