GmbH-Recht: Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten
Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen sind nach einer richtungsweisenden Entscheidung des BGH (Urteil vom 6.4.2009 – II ZR 255/08, „Schiedsfähigkeit II“) schieds-fähig, -sofern das schiedsgerichtliche Verfahren einen den staatlichen Gerichts-verfahren gleichwertigen Rechtsschutz gewähr-leistet. Damit ist der BGH von seiner bisherigen, kategorisch ablehnenden Haltung abgerückt.
Die Vorteile von Schiedsverfahren sind bekannt, konnten aber aufgrund der bisher unklaren Rechtslage in der Praxis nur wenig genutzt werden. Ein Schiedsverfahren bietet eine
>> außergerichtliche Streitbeilegung,
>> die Sicherung der Vertraulichkeit von Gesellschaftsinterna durch nichtöffentliche Sitzungen und
>> vermeidet lange Verfahren und hohe Verfahrenskosten.
„Schiedsfähigkeit I“
Ursprünglich vertrat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 („Schiedsfähigkeit I“) die Ansicht, dass im Recht der GmbH die Voraussetzungen für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten vom Gesetzgeber zu regeln und somit nicht der richterlichen Rechtsfortbildung zugänglich seien. Die allgemeingültige (inter omnes) Wirkung von Urteilen in Beschlussmängelstreitigkeiten auch gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Gesellschaftern könne ohne gesetzliche Anordnung nicht für den Spruch privater Schiedsgerichte gelten. -
In der Folge entwickelte sich hierzu im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum eine kontroverse Diskussion.
Im Rahmen der ebenfalls 1996 erfolgten Neuregelung des Schiedsverfahrens nahm der Gesetzgeber allerdings bewusst Abstand von einer gesetzlichen Regelung dieser Frage und überließ die Probleme ausdrücklich einer Lösung durch die Recht-sprechung „unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall. “
„Schiedsfähigkeit II“
Der BGH hat diese Aufgabe in einer Entscheidung vom 6.4.2009 nunmehr auf-gegriffen und seine Bedenken gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer schiedsrichterlichen Entscheidung fallen gelassen. Beschlussmängelstreitigkeiten sind danach im Wege privatautonomer Gestaltung der Gesellschafter schiedsfähig. Damit können nun endlich rechtssichere Schiedsklauseln in GmbH-Satzungen aufgenommen werden.
Mindeststandards für Schiedsklauseln
Schiedsklauseln sind nach Auffassung des BGH am Maßstab des § 138 BGB (Sitten-widrigkeit) zu messen. Der BGH leitet hieraus folgende Mindeststandards ab:
>> Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in die Satzung aufgenommen werden. Alternativ genügt auch eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache. Nur im ersten Fall wirkt die Schieds-abrede allerdings automatisch auch für und gegen nachträglich beitretende Gesellschafter.
>> Sämtliche Gesellschafter sowie Gesellschaftsorgane müssen über die Ein-leitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und so in die -Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beitreten zu können.
>> Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern die Auswahl nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt. Im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streit-verhältnisses kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht werden.
>> Es muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden, um divergierende Entscheidungen auszuschließen (Zuständigkeitskonzentration).
Fazit: Der BGH hat mit seiner Entscheidung -enge Voraussetzungen für Schiedsklauseln aufgestellt, aber erstmals Rechtssicherheit geschaffen. Soweit es in GmbH-Satzungen schon Schiedsabreden gibt und diese nicht den vorgenannten Erfordernissen entsprechen, bedarf es dringend einer Anpassung. Die Gesellschafter werden aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht regelmäßig gehalten sein, eine unwirksame Schiedsregelung durch eine wirksame zu ersetzen. Zu empfehlen ist dies allemal – insbesondere auch dann, wenn bisher keine Schiedsklausel in der Satzung enthalten ist. Denn ist erst einmal Streit unter den Gesellschaftern ausgebrochen, ist es für die Vereinbarung einer Schiedsklausel oder die Reparatur einer unwirksamen Schiedsabrede meist zu spät. <<
Dr. Carsten Lutz
c.lutz(at)melchers-law(dot)com


