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Die GmbH-Reform kommt!

Am 26.06.2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet (Bundestagsdrucksache 16/9737). Über zwei Jahre nach der Vorstellung des Regierungsentwurfes befindet sich die lange erwartete Reform des GmbH-Rechts auf der Zielgeraden. Der abschließende Durchgang im Bundesrat ist für den 19.09.2008 vorgesehen. Wenn das MoMiG wie geplant am 1.11.2008 in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene Novellierung des GmbH-Rechts. Die Grundzüge der Reform wurden bereits in MELCHERS LAW 03 (September 2007) ausführlich dargestellt. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Regierungsentwurf jedoch einige bedeutende Änderungen erfahren, die kurz vorgestellt werden sollen:

Musterprotokoll für GmbH-Standardgründung

Der im Regierungsentwurf vorgesehene Mustergesellschaftsvertrag für einfache Standardgründungen, bei dessen Verwendung keine notarielle Beurkundung, sondern nur eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften erforderlich sein sollte, ist nicht Gesetz geworden. Vorgesehen ist nunmehr ein Musterprotokoll. Wird es verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag zwar weiterhin notariell beurkundet werden, bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren. Hintergrund für die Änderung war der Wille des Gesetzgebers, den Gründungsgesellschaftern weiterhin rechtliche Beratung durch die Notare zukommen zu lassen. Voraussetzung für die Verwendung des Musterprotokolls ist weiterhin, dass die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die während des Gesetzgebungsverfahrens heftig umstrittene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue GmbH-Variante ist vom Bundestag fast unverändert beschlossen worden. Im Unterschied zur „klassischen“ GmbH kann die Unternehmergesellschaft bereits mit einem Stammkapital von EUR 1 gegründet werden. Hierdurch soll den Bedürfnissen von Existenzgründern Rechnung getragen werden, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen. Allerdings muss dieses reduzierte Stammkapital vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bereits voll und durch Geldeinlagen eingezahlt sein. Zudem darf die Unternehmergesellschaft ihre Gewinne nicht vollständig ausschütten. Zur Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung muss eine gesetzliche Rücklage gebildet werden, in die ein Viertel des jeweiligen Jahresüberschusses einzustellen ist. Führt die Unternehmergesellschaft eine Kapitalerhöhung durch und erreicht auf diese Weise mindestens ein Stammkapital von EUR 25.000, so darf (muss aber nicht) die Unternehmergesellschaft in eine „GmbH“ umfirmieren und die Ansparpflicht entfällt. Im Gegenzug zur Einführung der Unternehmergesellschaft wurde das Mindeststammkapital für die Gründung der „klassischen“ GmbH unverändert bei EUR 25.000 belassen. Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, das Stammkapital auf EUR 10.000 abzusenken

Rechtssicherheit bei verdeckten Sacheinlagen

Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage i.E. häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt (im Gegensatz zu der ursprünglich vorgesehenen Erfüllungslösung) erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer also von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.

Fazit: Die GmbH-Reform kommt und wird in naher Zukunft zu einer Vielzahl von Veränderungen im GmbH-Recht führen. Ausführlich informieren wir Sie über alle Änderungen im Rahmen der diesjährigen Jahrestagung Gesellschaftsrecht am 21.11.2008 (siehe Veranstaltungen). <<

Dr. Carsten Lutz
c.lutz(at)melchers-law(dot)com