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Großbauprojekt im Ausland

Wer als deutscher Bauunternehmer Großbauprojekte im Ausland ausführt, wird meist auf eine im Vergleich zum deutschen Bauvertragsrecht wesentlich verschiedene vertragliche Gestaltung und Rechtslage treffen. Die wohl wichtigsten weltweit verwendeten Vertragsmuster stellen hierbei die sog. FIDIC-Verträge dar, welche auf internationaler Ebene eine ähnliche Bedeutung wie die VOB/B haben. Die FIDIC-Verträge werden von der Féderation Internationale des Ingénieurs-Conseils in Genf herausgegeben.

 

Engineer 

 

Die FIDIC-Verträge arbeiten mit einem sog. Engineer. Dieser wird durch den Auftraggeber beauftragt und bezahlt. Er begleitet das Bauvorhaben in technischer Hinsicht (u.a. als Bauüberwacher und Bauleiter) von Beginn an. Dem Engineer sind umfangreiche Kompetenzen übertragen, die Streitigkeiten während der Bauausführung vermeiden bzw. schnellstmöglich lösen sollen. Zum einen ist er für die Auslegung und das Verständnis der vertraglichen Vereinbarungen zuständig. Zum anderen hat er die Befugniss den Vertragsparteien Anordnungen und Weisungen zu geben, um die von ihm ermittelten vertraglichen Leistungspflichten umzusetzen. So wird bspw. ohne eine vom Engineer erteilte Zahlungsbescheinigung der Auftraggeber nicht zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Gewährt der Engineer dem Auftragnehmer keine Zeitverlängerung, so haftet dieser auf Vertragsstrafe wegen Bauzeitüberschreitung oder Verzugsschaden. Diese Haftung endet erst mit einem vom Engineer erteilten „TakingOver-Certificate“.

 

Die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Engineers wird meist im Bauvertrag konkret geregelt sein. Grundsätzlich haben diese Entscheidungen allerdings keinen endgültig bindenden Charakter. Insbesondere angloamerikanische Gerichte neigen aber dazu, die Entscheidungen des Engineers aufrechtzuerhalten, wenn diese plausibel und fair erscheinen.  

 

Dispute Adjudication Board

 

Kommt es zwischen den Vertragsparteien dennoch zum Streit – bspw. über Entscheidungen des Engineers – so sehen die FIDIC-Verträge die Anrufung eines eigens eingerichteten und für den Streitfall bereitstehenden Dispute Adjudication Board (DAB) vor. Der Rechtscharakter des DAB ist nach deutschem Recht schwer einzuordnen. Man wird das DAB nach nationalen Grundsätzen als „Quasi-Schiedsgericht“ bezeichnen können. Das DAB kann Entscheidungen und Bescheinigungen des Engineers revidieren. Es ist bei seiner Entscheidungsfindung an vertraglich festgelegte Verfahrensregeln gebunden. Seine Entscheidung ist nicht endgültig, sondern vielmehr gerichtlich voll überprüfbar. Bis zu einer solchen gerichtlichen Korrektur ist der DAB-Spruch zumindest vorläufig bindend und vollstreckbar. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Gerichte die vorläufig bindenden Entscheidungen des DAB nicht in Zweifel ziehen. Nur wenn eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens vorliegen (bspw. Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs) werden die Entscheidungen des DAB durch die Gerichte aufgehoben.

 

Fazit: Die Unterschiede zwischen der nationalen und der internationalen Vertragsgestaltung von Bauverträgen sind – wie die vorbenannten FIDIC-Verträge zeigen – erheblich. Ein Bauunternehmer, der gerade in den europäischen Nachbarländern Bauvorhaben ausführt, sollte daher nicht das deutsche Bauvertragsrecht als Maßstab ansetzen.  

 

Stefan Illies