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BAG: Verschärfte Haftung der Muttergesellschaft für Betriebsrenten der Tochtergesellschaft

 

Das BAG hat seine Rechtsprechung zur Haftung der Konzernobergesellschaft für (die Anpassung von) Betriebsrenten in den Konzernunternehmen geändert, was zu einer verschärften Haftung für Betriebsrentenansprüche führen kann (BAG v. 26.05.2009, 3 AZR 369/07).

 

Bisherige Rechtsprechung: Haftung bei existenzvernichtendem Eingriff

Worum geht es genau? Normalerweise ist ein Unternehmen, das Betriebsrenten zahlt, gemäß § 16 BetrAVG verpflichtet, diese alle 3 Jahre an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Sieht sich im Konzern das betroffene Unternehmen hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage, stellt sich die Frage, ob ersatzweise auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Obergesellschaft abgestellt wird (Berechnungsdurchgriff), und somit trotz wirtschaftlicher Schwäche des Arbeitgeber-Unternehmens die Betriebsrenten anzupassen sind und die Obergesellschaft hierfür haftet. Bisher hatte das BAG geurteilt, der Berechnungsdurchgriff erfolge dann, wenn ein sog. existenzvernichtender Eingriff durch die Obergesellschaft vorliege (BAG v. 18.02.2003, 3 AZR 172/02). Gemäß der neueren Auffassung des BGH setzt ein solcher existenzvernichtender Eingriff aber regelmäßig eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus (BGH v. 28.04.2008, II ZR 264/07). Mit anderen Worten: Hätte das BAG weiterhin auf den existenzvernichtenden Eingriff abgestellt, um einen Berechnungsdurchgriff zu bejahen, würde der jeweils betroffene Rentner heute die Beweislast für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Tochterunternehmens durch die Obergesellschaft tragen. Diese Hürde scheint dem BAG aber zu hoch.

 

Nunmehr: Grundsätzliche Haftung bei Beherrschungsvertrag

Nunmehr verzichtet das BAG jedenfalls bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags prinzipiell auf das Erfordernis eines wirtschaftlichen Eingriffs der Konzernobergesellschaft. Vielmehr soll bei einem bestehenden Beherrschungsvertrag ohne Weiteres ein Berechnungsdurchgriff stattfinden. Das BAG:

 

„Verlangen die Betriebsrentner einer abhängigen Gesellschaft während des Bestehens eines Beherrschungsvertrages eine Anpassung ihrer Betriebsrente, kommt es zwar zunächst auf deren wirtschaftliche Lage an, …. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrages rechtfertigt aber – ohne weitere Voraussetzungen – einen sogenannten Berechnungsdurchgriff.“

 

Haftung bei Beendigung des Beherrschungsvertrags bzw. ohne Beherrschungsvertrag?

Stellt sich die Frage, ob die Obergesellschaft sich der Haftung durch Kündigung des Beherrschungsvertrags entziehen kann. Dies scheint auf den ersten Blick der Fall, denn das BAG formuliert:

 

„Mit der Beendigung des Beherrschungsvertrages endet … die Verpflichtung zur Verlustübernahme und damit auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des ehemals herrschenden Unternehmens ….“

 

Auf den zweiten Blick ist dies aber sehr zweifelhaft. Jedenfalls dürfte eine Kündigung des Beherrschungsvertrages zu einem verspäteten Zeitpunkt und im „Hau-Ruck-Verfahren“ nicht zu der gewünschten Enthaftung führen. Das BAG:

 

„Bei Beendigung eines Beherrschungsvertrages hat das herrschende Unternehmen das abhängige Unternehmen grundsätzlich so auszustatten, dass dieses zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich in der Lage ist. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann zu Schadensersatzansprüchen der Betriebsrentner gegen das ursprünglich herrschende Unternehmen führen.“

 

Auch wenn in der Unternehmensgruppe von Anfang an kein Beherrschungsvertrag existiert, ist damit noch nicht gesagt, dass ein Berechnungsdurchgriff ausscheidet. Zwar ist die Haftung der Obergesellschaft ohne Beherrschungsvertrag deutlich schwieriger durchzusetzen. Indes ist dem zitierten Urteil des BAG zu entnehmen, dass dieses den Vertragskonzern lediglich als das Paradebeispiel des Berechnungsdurchgriffs ansieht und eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf faktische Beherrschungsverhältnisse vorbehalten bleibt.

 

Fazit: Für den Unternehmer gilt es, die Situation der Finanzierbarkeit der Betriebsrenten jederzeit genau im Blick zu haben und sehr frühzeitig über gegebenenfalls erforderliche Anpassun-gen der Konzernstrukturen nachzudenken. Zu spätes Handeln kann hier sehr teuer werden. <<

 

Martin Koller-van Delden

m.koller.v.delden(at)melchers-law(dot)com