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GmbH-Recht: Haftung von Mitgliedern eines freiwilligen Aufsichtsrats für fehlerhafte Überwachung

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH sind in der Regel nur dann gesetzlich zur Einrichtung eines Aufsichtsrats verpflichtet, wenn sie über mindestens 500 Arbeitnehmer verfügen. In der Praxis machen jedoch häufig die Gesellschafter einer GmbH von der Möglichkeit Gebrauch, per Satzung einen sog. fakultativen – also freiwilligen – Aufsichtsrat oder einen Beirat vorzusehen. Für den Aufsichtsrat einer GmbH, dessen Einrichtung in der Satzung angeordnet ist, finden nach § 52 Abs. 1 GmbHG einige Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung, sofern die Satzung nichts Abweichendes vorsieht. Danach ist der Aufsichtsrat insbesondere zur Überwachung der Geschäftsführung verpflichtet (§ 111 Abs. 1 AktG) und die Aufsichtsratsmitglieder haften der GmbH für den durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schaden (§§ 116, 93 Abs. 2 AktG). Gerade letzterem Punkt wird häufig nicht hinreichend Beachtung geschenkt.

 

Haftungsrisiken insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG Brandenburg v. 17.2.2009 – 6 U 102/07) wird (erneut) ersichtlich, mit welchen Haftungsrisiken die Tätigkeit in einem fakultativen Aufsichtsrat für dessen Mitglieder verbunden sein kann – -gerade auch vor dem Hintergrund der -aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich eine
Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge einer 100-prozentigen Tochter-GmbH bedient. In der Satzung der GmbH hatte die Gemeinde die Errichtung eines Aufsichtsrats vorgesehen, der u.a. mit dem Bürgermeister besetzt worden war. Die GmbH hatte sich seit längerem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, bevor schließlich im Oktober 2002 Insolvenzantrag gestellt worden war. Auf die Klage des Insolvenzverwalters hin wurden die Mitglieder des Aufsichtsrats vom Gericht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 1 Mio. Euro verurteilt.

 

Nach Auffassung des Gerichts war die GmbH spätestens seit Anfang 2002 zahlungsunfähig; die Insolvenzreife hätten die Aufsichtsräte, denen der Geschäftsführer mehrfach die wirtschaftliche Schieflage dargestellt hatte, auch erkennen müssen. Diese hätten dadurch, dass sie es unterließen, den Geschäftsführer auf seine Insolvenzantragspflicht hinzuweisen, ihre Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung verletzt und seien der GmbH zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei unterstellte das Gericht, dass der Geschäftsführer Insolvenzantrag gestellt hätte, sobald das Kontrollgremium ihn auf diese Pflicht hingewiesen hätte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der fakultative Aufsichtsrat den Geschäftsführer weder abberufen, noch ihm verbindliche Weisungen erteilen konnte. Das Gericht ließ offen, ob eine Haftung für eine fehlerhafte Überwachungstätigkeit durch ausdrückliche Satzungsregelung hätte ausgeschlossen werden können.

 

Das Gericht führte ferner aus, der Aufsichtsrat müsse Kontrolldichte und Beratungsaufwand erhöhen, wenn sich eine negative Entwicklung der wirtschaftlichen Lage oder gar eine Krise abzeichne. Es genüge dann nicht, die Berichte der Geschäftsführung und den Jahresabschluss zu prüfen und zu erörtern.

 

Fazit: Auch die Mitglieder eines freiwillig eingerichteten Aufsichtsrats können für eine fehlerhafte Überwachung der Geschäftsführung haftbar gemacht werden. Gerade in Krisenzeiten kann eine solche Tätigkeit erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringen, da sich in rechtlicher Hinsicht die Überwachungspflichten intensivieren und zudem in tatsächlicher Hinsicht etwa die Gefahr der Insolvenzverschleppung steigt. Eine Haftung kommt aber auch bei zustimmungspflichtigen Geschäften in Betracht, sofern der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu einem nachteiligen Geschäft ohne die gebotene Information und darauf aufbauende Chancen- und Risikoabschätzung erteilt (BGH v. 11.12.2006 – II ZR 243/05). 

 

Daniel Haese
d.haese(at)melchers-law(dot)com