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Strenge Anforderungen an Haftungsprivilegierung für GmbH-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft grundsätzlich gemäß § 43 abs. 2 GmbHG auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Bei unternehmerischen Entscheidungen besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass mit unternehmerischen Entscheidungen naturgemäß nicht nur Chancen, sondern auch Risiken verbunden sind, und der Geschäftsführer nicht durch die Angst, für jedes realisierte Risiko persönlich haften zu müssen, davon abgehalten werden soll, Chancen für die Gesellschaft zu ergreifen.

 

Gesetzeslage

Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft bestimmt § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, dass eine Pflichtverletzung des Vorstands nicht vorliege, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Im GmbH-Recht fehlt es zwar an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Bestimmung des Aktiengesetzes wird insofern aber grundsätzlich entsprechend angewandt.

 

Rechtsprechung

In einer Entscheidung vom 14.07.2008 (II ZR 202/07) hat der BGH die Voraussetzung der Haftungsprivilegierung näher konkretisiert. Danach setzt diese voraus, dass der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.

 

Beweislast

Entsteht im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers ein Schaden, hat dieser darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Hierzu gehört es auch, ggf. nachzuweisen, dass er den unternehmerischen Ermessensspielraum eingehalten hat.

 

Fazit: Trotz der Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers bei unternehmerischen Entscheidungen ist Vorsicht geboten. eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Situation sowie deren dokumentation ist unabdingbar. denn ist erst einmal ein Schaden eingetreten, ist man immer schlauer. Dann droht allzu schnell der Vorwurf, das habe man alles voraussehen können und der Geschäftsführer könne sich mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen.

 

Dr. Andreas Masuch

a.masuch(at)melchers-law(dot)com