Handel mit gebrauchter Software rechtmäßig?
Software kann ohne Qualitätseinbußen unbegrenzt vervielfältigt werden. Vor diesem Hintergrund haben sich Geschäftsmodelle entwickelt, die auf einem Handel mit „gebrauchter“ Software bzw. „gebrauchten“ Softwarelizenzen basieren. Sowohl das LG Hamburg als auch das LG München hatten bereits über die Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen zu entscheiden. Beiden Urteilen lag ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde. Ein Unternehmen hatte von anderen Unternehmen bzw. dem Software-Hersteller sogenannte Volumenlizenzen erworben. Diese Volumenlizenzen veräußerte der Käufer an Dritte weiter. Die Softwarelieferung erfolgte mittels einer Master-CD, von der Kopien bis zu der Anzahl erstellt wurden, in der auch Lizenzen erworben wurden. Alternativ konnte die Software von der Website des Anbieters heruntergeladen werden.
LG Hamburg: Weiterveräußerung zulässig
Das LG Hamburg (29.06.2006, Az.: 315 O 343/06) kam in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit zu dem Schluss, dass trotz der ausdrücklichen Untersagung der Zulässigkeit der Abtretung einzelner Lizenzen in den Lizenzbedingungen davon auszugehen sei, dass die Lizenzen wirksam an Dritte übertragen werden konnten. Das LG Hamburg gelangte zu dem Schluss, dass in AGB des Software-Herstellers enthaltene Weiterveräußerungsverbote gegen AGB-Recht verstießen und daher unwirksam seien. Darüber hinaus gelte der Erschöpfungsgrundsatz. Dieser im Urheberrecht geltende Grundsatz besagt, dass der Verkäufer eines Vervielfältigungsstückes eines Computerprogramms die weitere Verbreitung dieses Vervielfältigungsstückes nicht untersagen kann, wenn das Vervielfältigungsstück mit seiner Zustimmung in den Verkehr innerhalb des EWG gebracht wurde. Daher können Software-Hersteller den Weiterverkauf von auf CD-ROM enthaltener Software grundsätzlich nicht untersagen. Da der Wortlaut des Erschöpfungsgrundsatzes aber ausdrücklich auf die verkörperte Fassung von Software bezogen ist, ist der Erschöpfungsgrundsatz bei einem Download über das Internet bzw. bei dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt analog anzuwenden und die weitere Verbreitung der Lizenzen zulässig.
Bestätigt durch 30. Kammer LG München?
Die 30. Kammer des LG München (28.11.2007, Az.: 30 O 8684/07) schließt sich der Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes auf Nutzungsrechte ausdrücklich an. Allerdings betont die Kammer, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht dargelegt wurde, dass die Lizenzbedingungen des Nutzungsrechtes einen Ausschluss der Übertragung des Nutzungsrechtes enthielten. Vor diesem Hintergrund dürfte die Aussage des LG Münchens nur eingeschränkt als Zustimmung zur Entscheidung des LG Hamburgs zu werten sein.
Klarstellung durch 7. Kammer LG München
Vor dem Hintergrund der nunmehr durch das OLG München (3.7.2008, Az.: 6 U 2759/07) bestätigten Entscheidung der 7. Zivilkammer des LG München (15.03.2007, Az.: 7 O 7061/06) dürfte die Entscheidung der 30. Kammer auch noch anders zu lesen sein. Die 7. Kammer stellte zunächst klar, dass eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ausscheide. Darüber hinaus war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lediglich ein einfaches Nutzungsrecht dem Erstkäufer eingeräumt worden bei gleichzeitigem Ausschluss der Übertragbarkeit. Die 30. Kammer ging davon aus, dass der Ausschluss der Übertragbarkeit – jedenfalls wohl im unternehmerischen Geschäftsverkehr – wirksam sei und den Inhalt der Lizenz definiere. Es sei daher unzulässig, einfache Nutzungsrechte an Software weiter an Dritte zu übertragen.
Fazit: Gegen die Entscheidung des OLG München ist dem Vernehmen nach Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem BGH erhoben worden. Es ist damit noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der immensen wirtschaftlichen Bedeutung der Entstehung eines Sekundärmarktes für Software scheint es nicht ausgeschlossen, dass der BGH die vorliegenden Rechtsfragen zur Entscheidung annimmt. Für die Praxis bedeutet dies jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass Software grundsätzlich mittels eines Online-Abrufes zu liefern ist und in den Lizenzbedingungen lediglich einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte begründet werden sollten.
Dr. Dennis Voigt


