Neuregelung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Nachdem die letzte Änderung der HOAI – insbesondere der Tafelwerte – mittlerweile 13 Jahre zurückliegt, hat das Bundeskabinett am 29.04.2009 eine Novelle zur HOAI verabschiedet. Die wesentlichsten Änderungen stellen sich wie folgt dar:
Neugliederung
Die novellierte HOAI besteht aus einem verbindlichen Teil und einem Anhang. Diesem verbindlichen Teil sind „Allgemeine Vorschriften“ vorangestellt, die für alle Leistungen gelten sollen. Danach werden spezifische Leistungen, Flächenplanung (Bauleitplanung; Landschafts-planung), Objektplanung (Gebäude und raumbildende Ausbauten; Freianlagen; Ingenieurbauwerke; Verkehrsanlagen) und Fachplanung (Tragwerksplanung; Technische Ausrüstung) geregelt. Beratungsleistungen (Umweltverträglichkeitsstudie, Leistungen für Thermische Bauphysik, Leistungen für Schallschutz und Raumakustik, Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau, Vermessungstechnische Leistungen) und die Besonderen Leistungen sind im verbindlichen Teil nicht berücksichtigt. Vielmehr sind diese in einem unverbindlichen Anhang geregelt, der lediglich ergänzende Empfehlungen enthält. Für diese Leistungen gelten daher die Mindest- und Höchstpreise der HOAI nicht! Das Honorar hierfür soll nunmehr frei vereinbart werden.
„Inländerdiskriminierung“
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Dienstleistungsrichtlinie) dürfen Dienstleister anderer EU-Mitgliedstaaten den Bestimmungen der HOAI nicht unterworfen werden. Daher gilt die HOAI gemäß § 1 nunmehr nur noch für Architekten und Ingenieure mit Sitz im Inland (sog. „Inländer-HOAI“). Architekten aus dem europäischen Ausland sind daher bspw. nicht an die Tafelwerte gebunden und könnten darunter liegende Preise vereinbaren.
Anhebung der Tafelwerte
Die Tafelwerte wurden pauschal um 10% angehoben. Die Tafelendwerte wurden dagegen beibehalten.
Kostenermittlung
Entgegen der bisherigen Regelung gibt es nunmehr nur noch eine Kostenermittlung und zwar die Kostenberechnung (soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung). Hiermit soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass die tatsächlichen Baukosten vom Honorar der Architekten und Ingenieure abgekoppelt werden. Die anrechenbaren Kosten sind nach den fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Soweit die HOAI auf die DIN 276 Bezug nimmt, ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen.
Gemäß § 6 Abs. 2 HOAI können die Vertragsparteien, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, die anrechenbaren Kosten schriftlich vereinbaren. Eine solche Baukostenvereinbarung kann auch nach Vertragsschluss, bis zu einer Planung aus der sich die anrechenbaren Kosten ermitteln lassen, noch getroffen werden. Das Honorar kann mit dieser Regelung also im Vorfeld festgelegt werden.
Die alte Bestimmung des § 6 HOAI über Zeithonorare (auf Grundlage von Stundensätzen) ist, genauso wie § 10 Abs. 3 a HOAI über die Anrechnung von Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz, ersatzlos gestrichen worden.
Fazit: Die Neuregelung der HOAI ist wesentlich übersichtlicher und transparenter als die Altfassung. Eine weitere Erleichterung im Umgang mit dem Preisrecht der Architekten und Ingenieure ist die Möglichkeit von Honorarvereinbarungen. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass die Gesetzesänderung es in vielen Fällen erforderlich macht, dass Architekten- und Ingenieurverträge neugestaltet oder überarbeitet werden müssen.
Stefan Illies
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