EuGH stärkt Interkommunale Zusammenarbeit
Der EuGH hat mit Urteil v. 13.11.2008 entschieden, dass eine vergaberechtsfreie In-House-Beauftragung einer von mehreren Gemeinden getragenen Genossenschaft grundsätzlich denkbar ist. Er konstatierte, dass auch mehrere öffentliche Stellen (Gemeinden) gemeinschaftlich über eine Gesellschaft (Genossenschaft) eine Kontrolle ausüben können wie über eine eigene Dienststelle. Die Kontrolle muss im Einzelfall wirksam sein, aber nicht zwingend individuell ausgeübt werden.
Sachverhalt
Im Verfahren ging es um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (Verwaltung eines Kabelfernsehnetzes) an eine interkommunale Genossenschaft, der auch die vergebende Gemeinde angehört und an der keine privaten Dritten beteiligt sind. Der Verwaltungsrat der Genossenschaft besteht aus Vertretern der Gemeinden, die von einer Generalversammlung ernannt werden, die sich selbst aus Gemeindevertretern zusammensetzt. Der Verwaltungsrat hat umfangreiche Befugnisse. Gegen die Zahlung einer Jahresgebühr betreibt die Genossenschaft die Verwaltung des gemeindlichen Kabelfernsehnetzes, was der Gemeinde Entscheidungsautonomie und beträchtliche Einnahmen gewährte, keine Aufgabe des Eigentums am Netz erforderte sowie die Vereinbarung der Option offenhielt, im Falle eines zukünftigen Kaufangebots zügig aus der Genossenschaft austreten zu können. Es wurde festgestellt, dass die Genossenschaft ihre Tätigkeit „im Wesentlichen“ für ihre Mitglieder verrichtet.
Seitens des EuGH war nur noch zu überprüfen, ob die Gemeinde als konzessionserteilende Stelle über die Genossenschaft eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben kann. Diesbezüglich, so der EuGH, seien alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Im Kern müsse es der konzessionserteilenden Stelle möglich sein, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der Einrichtung (Genossenschaft) ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen. Der EuGH untersuchte die Beteiligung der Gemeinde am Kapital der konzessionsnehmenden Einrichtung, die Zusammensetzung ihrer Beschlussorgane sowie den Umfang der Befugnisse des Verwaltungsrates. Er stellte fest, dass die Tatsache, dass eine Gemeinde zusammen mit anderen öffentlichen Stellen das gesamte Kapital einer konzessionsnehmenden Gesellschaft hält, nahelege, dass gemeinsam über die Gesellschaft eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausgeübt werde.
Das Gericht betonte, dass vorliegend auch der Verwaltungsrat einer vergabefreien In-House-Konstellation nicht im Wege stehe, obwohl er umfangreiche Befugnisse besitze. Grund sei, dass es sich vorliegend nicht um eine Aktiengesellschaft handele, die Ziele unabhängig von ihren Anteilseignern verfolgen kann. Vielmehr handele es sich um eine interkommunale Genossenschaft, die keinen kommerziellen Charakter habe und satzungsmäßig ausschließlich gemeindliche Interessen verfolge. Ausreichend sei daher, dass die Gemeinden, die Anteile an der Genossenschaft haben, gemeinsam die Kontrolle über diese ausüben. Entscheiden sich mehrere öffentliche Stellen dazu, ihrem gemeinwirtschaftlichen Auftrag durch die Einschaltung einer gemeinsamen Einrichtung nachzukommen, so ist es normalerweise ausgeschlossen, dass eine dieser Stellen, sofern sie nicht eine Mehrheitsbeteiligung hält, alleine eine bestimmende Kontrolle über deren Entscheidung ausübt. Zu verlangen, dass die Kontrolle durch eine öffentliche Stelle in einem solchen Fall individuell sein muss, würde in den meisten Fällen bedeuten, eine Ausschreibung vorzuschreiben.
Fazit: Der EuGH hat seine Rechtsprechung zu vergabefreien In-House-Geschäften betreffend interkommunale Kooperationen präzisiert. Gebietskörperschaften sind erfreulicherweise in ihrer Intention ausdrücklich gestärkt worden, ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben mit eigenen administrativen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden.


