Schadensersatz bei "Kick-back"-Zahlungen an Anlageberater
Zum zweiten Mal hob der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 586/07) in ein und demselben Verfahren eine Entscheidung des OLG München auf, durch welche die Klage eines Anlegers gegen eine Bank abgewiesen wurde. Bereits das erste Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2006 hatte eine immense Klageflut aus-gelöst. Unzählige Anleger versuchten mit der Begründung, die Anlageberatung sei fehlerhaft gewesen, Verluste auf ihre beratende Bank abzuwälzen. Es bleibt abzuwarten, ob auch das erneute Urteil aus dem Mai dieses Jahres eine vergleichbare Wirkung zeigt. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Kurz vor dem Platzen der Spekulations-blase im Jahre 2000 und dem damit verbundenen Einbrechen der Aktienmärkte erwarb ein Anleger auf Empfehlung seiner Bank Aktien und Fondsanteile im Gesamtwert von rund 250.000 Euro. Nachdem empfindliche Kursverluste eingetreten waren, wurde über drei Jahre nach Erwerb Klage auf Rückabwicklung der Kapitalanlage erhoben. Hierbei wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Bank aus nicht ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen Rückvergütungen erhalten hatte. Der Anleger trug vor, er hätte die Aktien und Fondsanteile nicht erworben, wenn er von diesen „Kick-back“-Zahlungen an die Bank gewusst hätte. Er verlangte daher so gestellt zu werden, als hätte er die Wert-papiere niemals erworben.
Aufklärung über „Kick-back“
Das OLG München wies die Klage ab. Anlegern sei bewusst, dass Banken bei Anlageempfehlungen auch ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Es bestehe somit keine Verpflichtung, ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären. In seiner aufhebenden Entscheidung argumentiert der Bundesgerichtshof im Gegensatz hierzu, der Kunde erwarte einen für seinen konkreten Fall passenden und unabhängigen Rat. Nur bei einer Aufklärung über Rückvergütungen und deren Höhe könne der Kunde die Qualität einer Empfehlung einschätzen. Bei hohen Rückvergütungen liege es nahe, dass die Empfehlung lediglich auf dem Eigeninteresse der Bank an diesen „Kick-back“-Zahlungen beruhe. Der Anleger müsse somit ungefragt über die Höhe geleisteter Rückvergütungen aufgeklärt werden.
Kurze Verjährung
Nach Aufhebung und Zurückverweisung hatte das OLG München erneut zu entscheiden. Da der Anleger mehr als drei Jahre nach Erwerb der Aktien und Fonds-anteile Klage erhoben hatte, war insbesondere die Frage der Verjährung zu klären. Insoweit galt im Bereich der Fehlberatung bezüglich Wertpapieren gemäß § 37a WpHG bislang eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit Anspruchsentstehung (vgl. zur aktuellen Gesetzesänderung den Beitrag von Hahn). § 37a WpHG wird jedoch einschränkend ausgelegt, so dass im Falle vorsätzlichen Handelns Raum für die Anwendung der allgemeinen Verjährungsregelung bleibt, die erst ab Kenntnis seitens des Beratenen zu laufen beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB). Die entscheidende Frage war somit, ob die Bank die Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hatte.
Bank trifft Beweislast
Das OLG München wies die Klage erneut ab und begründete, der Kläger sei den notwendigen Beweis, die Bank habe vorsätzlich gehandelt, schuldig geblieben. Die Ansprüche seien somit verjährt. Auch dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf. Die Verteilung der Beweislast sei verkannt worden. Wie allgemein im Schuldrecht müsse derjenige, der eine Pflichtverletzung begangen habe, beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (§ 280 Abs. 1
Satz 2 BGB). Dieser Grundsatz gelte auch im Falle einer Vorsatzhaftung. Die Bank und nicht den Anleger treffe somit die Beweislast. Weiterhin seien unabhängig von dieser Beweislastproblematik durch den Anleger bereits zahlreiche Anhaltspunkte vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, aus denen auf ein vorsätzliches Verschweigen der Rückvergütungen geschlossen werden könne. Mit diesen Ausführungen deutet der Bundesgerichtshof an, dass entgegen der Argumentation des OLG München bereits im Jahre 2000 Banken in der Regel bekannt sein musste, dass über Rückvergütungen aufzuklären ist.
Fazit: Nicht offengelegte „Kick-back“-Zahlungen begründen einen Beratungsfehler und führen dazu, dass Anleger ihre Verluste auf die beratende Bank abwälzen können. Häufig spielt in diesem Zusammengang die Verjährung eine wichtige Rolle. Durch das erneute Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verjährungseinwand erheblich geschwächt und somit der aktuellen Gesetzesentwicklung vorausgegriffen (vgl. Beitrag Hahn)– für schlecht beratene Anleger eine erfreuliche Nachricht. Durch die
Finanzkrise ohnehin gebeutelte Banken werden hingegen zusätzliche Rückstellungen bilden müssen. <<
Henrik Petersen, LLM (Stellenbosch)
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