Wiederaufleben persönlicher Kommanditistenhaftung
Ein Kommanditist haftet Gesellschaftsgläubigern gegenüber nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§ 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB). Soweit er seine Hafteinlage erbracht hat, erlischt diese Haftung (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Sie lebt allerdings wieder auf, wenn dem Kommanditisten seine Hafteinlage zurückgezahlt wird (§ 172 Abs. 4 HGB).
In der Praxis ist häufig unklar, ob eine zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führende Rückzahlung auch dann vorliegt, wenn eine Zahlung an den Kommanditisten nicht zulasten seines Hafteinlagenkontos erfolgt, sondern zulasten eines Rücklagenkontos, das infolge einer ursprünglichen Agio-Leistung des Kommanditisten oder die Rücklage von Gewinnen entstanden ist. Hierzu hat der BGH mit einer Entscheidungen vom 05.05.2008 (II ZR 105/07) ausdrücklich Stellung genommen.
Der Sachverhalt
Ein Kommanditist wurde von einer Bank für Darlehensverbindlichkeiten der Gesell-schaft in Anspruch genommen. Er hatte im Rahmen seines Beitritts zur Gesellschaft zusätzlich zu seiner Hafteinlage ein Agio geleistet. Die Kommanditgesellschaft erzielte von Beginn an ausschließlich negative Ergebnisse, deren auf den Komman-di-tisten entfallende Anteile zwischenzeitlich auch den Betrag des Agios überschritten hatten. Dennoch erhielt er in der Vergangenheit Ausschüttungen, auf welche die Bank nunmehr ein Wiederaufleben der persönlichen Kommanditistenhaftung stützte. Der Kommanditist verteidigte sich damit, dass jedenfalls in Höhe des geleisteten Agios keine Einlagenrückgewähr vorliege.
Entscheidung des BGH
Der BGH erteilte dieser Argumentation des Kommanditisten eine Absage. Er stellte fest, dass jede Rückzahlung an einen Kommanditisten haftungsbegründend ist, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.
Auf die Frage, zulasten welchen Kapitalkontos des Kommanditisten die Zahlungen erfolgt seien, kommt es nach dieser Rechtsprechung nicht an. Auch die häufig anzutreffende Argumentation, die Auszahlung von Beträgen, welche zunächst ohne Weiteres hätten ausgezahlt werden können, könnte nicht durch nachträglich entstandene Verluste zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, verfängt danach nicht.
Fazit: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rückzahlung an einen Kommanditisten seine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben lässt, darf nicht isoliert darauf geachtet werden, ob jenseits eines Hafteinlagenkontos auf den Kommanditisten entfallende Guthaben auf Eigenkapitalkonten der Gesellschaft existieren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Saldo sämtlicher Eigenkapitalkonten einschließlich eines Verlustsonderkontos den Betrag der Haftsumme auch nach der Auszahlung an den Kommanditisten noch erreicht. Soweit das nicht der Fall ist, lebt die Kommanditistenhaftung wieder auf. <<


