Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber - Bindung ans Vergaberecht
In Deutschland war es bisher umstritten, ob gesetzliche Krankenkassen vergaberechtlich als öffentliche Auftraggeber zu qualifizieren sind. Diese Frage ist wirtschaftlich von weitreichender Bedeutung, da die gesetzlichen Krankenkassen mit dritten Leistungserbringern zahlreiche Verträge schließen. Nunmehr hat der EuGH den deutschen gesetzlichen Krankenkassen die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber attestiert.
Urteil des EuGH Rs. C-300/07
Der EuGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch eine in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Anzeige forderte die AOK Rheinland/Hamburg Orthopädie-Schuhtechniker zur Abgabe von Angeboten über die Anfertigung und Lieferung von Schuhwerk zur integrierten Versorgung ( §§ 140a ff. SGB V) für einen dreimonatigen Zeitraum auf. Patienten mit „diabetischem Fußsyndrom“ sollten mit einer Krankenversicherungskarte und einer ärztlichen Verordnung unmittelbar zu den Orthopädie-Schuhtechnikern gehen, die Zahlungen sollten – unter Zuzahlung der Patienten – durch die Krankenkasse erfolgen. Daraufhin rügte ein Orthopädie-Schuhmacherbetrieb Verstöße gegen gemeinschaftliches und deutsches Vergaberecht. Die Krankenkasse hingegen stellte sich auf den Standpunkt, die vergaberechtlichen Vorschriften seien nicht einschlägig.
Das angerufene OLG Düsseldorf setzte das Verfahren aus und leitete ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ein, da die Frage der Eigenschaft deutscher gesetzlicher Krankenkassen als öffentlich-rechtliche Auftraggeber umstritten sei. Der EuGH bejahte die drei Tatbestandsmerkmale, die für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Auftraggebers kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen sind die gesetzlichen Krankenkassen juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum anderen wurden sie zu dem besonderen Zweck gegründet, Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesundheit der Bevölkerung zu erfüllen, die im Allgemeininteresse liegen, und zum dritten sind -diese Aufgaben nichtgewerblicher Art, da die genannten Kassen ihre Leistungen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Finanzierung durch den Staat erfüllt. Hierfür reiche eine Art der indirekten Finanzierung aus, die der EuGH detailliert aus den gesetzlichen Regelungen (Finanzierung durch die Beiträge der Mitglieder, unmittelbare Zahlungen der Bundesbehörden, Ausgleichszahlungen der Kassen untereinander) ableitet. Hinzu käme, dass die Beiträge der Versicherten ohne spezifische Gegenleistung gezahlt werden, der Spielraum der gesetzlichen Krankenkassen bei der Festsetzung der Höhe der Beitragssätze äußerst begrenzt sei und der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde bedürfe. Die Beiträge würden zwangsweise ohne Interventionsmöglichkeit der Mitglieder eingezogen. Damit sei die Voraussetzung der überwiegenden Finanzierung durch den Staat für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.
Fazit: Das Urteil des EuGH bringt Klarheit. Die gesetzlichen Krankenkassen können sich nun nicht mehr der Anwendung des gemeinschaftlichen Vergaberechts entziehen, sofern diese Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge bzw. Baukonzessionen vergeben möchten, welche die spezifischen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Aus dem Urteil lässt sich aber nicht ableiten, dass auch die Krankenkassen anderer Mitgliedsstaaten automatisch dem gemeinschaftlichen Vergaberecht unterliegen. Vielmehr ist die für jeden einzelnen Mitgliedsstaat detailliert anhand der gesetzlichen Ausgestaltung des nationalen Gesundheitssystems zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber überhaupt vorliegen. Da die Gesundheitssysteme der Mitgliedsstaaten sehr differenziert ausgestaltet sind, lässt sich das Urteil nicht ungeprüft auf andere Staaten übertragen. <<


