Pflegezeitgesetz: Neue Rechte für Arbeitnehmer
Am 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll hierdurch Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, Pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber dem Beschäftigten zwei Ansprüche auf Arbeitsfreistellung (§§ 2, 3 PflegeZG) eingeräumt und diese durch einen Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG) abgesichert.
Freistellung bei kurzeitiger Arbeitsverhinderung
Nach § 2 abs. 1 PflegeZG hat jeder Beschäftigte – unabhängig von der Betriebsgröße – das Recht, der Arbeit kurzfristig bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen Pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.
Pflegebedürftig ist, wer voraussichtlich mindestens die 1. Pflegestufe der §§ 14, 15 SGB XI erfüllt. Stuft der Beschäftigte die gesundheitliche Situation des Angehörigen anfänglich irrtümlich falsch ein, ist dies arbeitsrechtlich unschädlich. Der Beschäftigte muss die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Einer Mitwirkungshandlung oder vorherige Zustimmung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht. Der Arbeitgeber kann lediglich eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen (§ 2 abs. 2 Satz 2 PflegeZG). Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung besteht nach dem PflegeZG nicht. Er kann sich aber aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) Vorschriften ergeben (insb. aus § 616 BGB).
Freistellung zwecks Pflegezeit
Nach § 3 abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitern zudem einen Anspruch auf unbezahlte Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Beabsichtigt der Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst zu pflegen, kann er von seinem Arbeitgeber die vollständige oder teilweise Freistellung („Teilzeit“) von der Arbeit beanspruchen. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich anzukündigen. Der Beschäftigte muss gleichzeitig mit der Ankündigung der Pflegezeit erklären, wie lange die Pflegezeit dauern soll und ob er voll oder nur teilweise freigestellt werden will. Will der Beschäftigte die Pflegezeit innerhalb der sechs Monate verlängern oder vorzeitig beenden, braucht er dazu grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers. Entscheidet sich der Beschäftigte für eine teilweise Freistellung, muss er zugleich Umfang sowie Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber darf diesen wünschen nur widersprechen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit muss schriftlich erfolgen.
Die Pflegezeit beträgt für jeden Pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Endet die Pflegebedürftigkeit oder ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Hierüber ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.
Sonderkündigungsschutz
Für den Arbeitgeber ist die in § 5 abs. 1 PflegeZG getroffene Regelung zum Sonderkündigungsschutz von besonderer Bedeutung. Demnach darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde vorliegt. Da der Sonderkündigungsschutz bereits mit der Ankündigung und nicht erst mit dem Beginn der Pflegezeit eingreift, kann dieser bei frühzeitiger Ankündigung einen erheblichen Zeitraum umfassen.
Fazit: Auch zum PflegeZG gilt einmal mehr die alte Weisheit: „gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht!“. Während die finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine entsprechende Vertragsgestaltung noch teilweise in Grenzen gehalten werden können, dürfte insbesondere die viel zu kurz bemessene Ankündigungsfrist der Pflegezeit von zehn Tagen den Arbeitgeber jedoch vor erhebliche Probleme stellen. er muss den Mitarbeiter nämlich nicht nur äußerst kurzfristig, sondern auch für einen relativ kurzen Zeitraum ersetzen. gerade hochqualifizierte Arbeitnehmer dürften unter diesen Bedingungen nur schwer zu finden sein.


