Pflichtteilsrecht geändert
Am 1.1.2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BGBl. 2009 I, S. 3142) in Kraft getreten. Davon betroffen ist u.a. das Pflichtteilsrecht.
Fortbestand des Pflichtteilsrechts
Mit dem Gesetz wurde der teilweise erhobenen Forderung nach einer Abschaffung des Pflichtteilsrechts eine Absage erteilt. Da nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 19.4.2005 – BvR 1644/00, 188/03) das Grundgesetz eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass garantiert, kam eine Abschaffung des Pflichtteilsrechts nicht in Betracht.
Pflichtteilsentziehung
Die Regelungen zur Entziehung des Pflichtteilsrechts eines Abkömmlings
(§ 2333 BGB) wurden zwar modifiziert, bleiben im Ergebnis aber ein stumpfes Schwert.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Von erheblicher praktischer Bedeutung sind hingegen Änderungen im Pflichtteilsergänzungsrecht. Nach dessen Regelun-gen (§ 2325 BGB) kann ein Pflichtteilsberechtigter im Falle von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die verschenk-ten Gegenstände noch zum Nachlass gehören würden. Dies ist auch zukünftig so.
Bislang galt dieser Grundsatz jedoch uneingeschränkt, wenn die Schenkung nur weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist (§ 2325 Abs. 3 BGB a.F.). Hatte der Erblasser beispielsweise 9 1/2 Jahre vor dem Erbfall sein Unternehmen der Tochter geschenkt, konnte der hierdurch übergangene pflichtteilsberechtigte Sohn verlangen, so gestellt zu werden, als ob das Unternehmen noch zum Nachlass gehörte. Der Ermittlung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs wurde der volle Wert des Unternehmens zu Grunde gelegt („Alles-oder-nichts-Prinzip“).
Zukünftig wird der volle Wert des Schenkungsgegenstandes nur noch im ersten Jahr nach der Schenkung berücksichtigt; danach reduziert sich der zu berücksichtigende Betrag von Jahr zu Jahr jeweils um ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB n.F.). Nach fünf Jahren kann beispielsweise nur noch eine Pflichtteilsergänzung im Hinblick auf den hälftigen Schenkungswert verlangt werden.
Zwei Ausschlussgründe gelten aber fort: Bei Ehegattenzuwendungen beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Eine Abschmelzung erfolgt hier also grundsätzlich nicht. Ferner liegt nach der Rechtsprechung (BGH v. 27.4.1994 – IV ZR 132/93) eine den Fristbeginn auslösende Leistung nur dann vor, wenn der Erblasser darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Insbesondere bei Nießbrauchsvorbehalten beginnt die Frist daher – auch zukünftig – nicht zu laufen.
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Die Voraussetzungen, unter welchen der Erbe eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen kann, sind maßvoll erweitert worden (§ 2331a BGB).
Verjährung
Die Regel-Verjährungsfrist für Pflichtteils-ansprüche wurde von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.) auf 3 Jahre verkürzt. Die Frist beginnt mit Beginn des Folgejahres, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Todesfall und seinem Anspruch Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
(§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Fazit: Das vielfach als lästig empfundene Pflichtteilsrecht hat auch zukünftig Bestand und ist im Rahmen der Nachfolgeplanung besonders zu berücksichtigen. In Randbereichen wurden die Pflichtteilsansprüche jedoch eingeschränkt. Insbesondere das Abschmelzungsprinzip bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wegen lebzeitiger Schenkungen dürfte regelmäßig zu einer spürbaren Entlastung der Erben führen. <<
Dr. Andreas Masuch
a.masuch(at)melchers-law(dot)com


