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Risiko US-Reexport Regelungen: Beachtung deutschen Exportrechts genügt nicht!

Der Kontrolle der Herstellung, Weitergabe und Nutzung von Rüstungsgütern und anderen sensiblen Waren, Software und Tech-nologie kommt im Hinblick auf die nationalen und europäischen Sicherheitsinteressen und der Terrorismusprävention große Bedeutung zu. Demgemäß steigen die exportkontrollrechtlichen Anforderungen an Unternehmen stetig. Erforderlich ist die Schaffung einer wirksamen Organisationsstruktur, um Prüfungs- und Genehmigungsanforderungen gerecht werden zu können und sich gegen die beträchtlichen Haftungsrisiken (sowohl für das Unternehmen als auch persönlich für die Geschäftsführung) wirkungsvoll abzusichern. Gerade mittelständische Unternehmen schätzen die Reichweite der in Deutschland geltenden Exportkontrollvorschriften und die Zahl der betroffenen (Dual-Use-) Güter falsch ein.


Geltung von US-Reexportvorschriften in Deutschland

Darüber hinaus wird vielfach verkannt, dass zusätzlich auch die US-amerikanischen Reexport-Regelungen über das Territorium der USA hinaus Anwendung finden und damit für eine Vielzahl von in Deutschland ansässigen Unternehmen große Praxisrelevanz haben. So kann aufgrund dieser Regelungen z.B. für die Ausfuhr einer Maschine, einer Software oder die Überlassung von Technologie aus Deutschland an ein Unternehmen in Brasilien, Südafrika oder Malaysia nicht nur eine Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle/Bafa), sondern auch der US-Genehmigungsbehörde (Bureau of Industry and Security/BIS) erforderlich sein.


Erforderlichkeit einer US-Ausfuhrgenehmigung

Die relevanten US-Vorschriften betreffen die Ausfuhr von Gütern, d.h. Waren, Software oder Technologie „mit US-Ursprung“. Ein solcher ist zum einen gegeben, wenn die Güter in den USA hergestellt wurden. Zum anderen zählen dazu aber auch im Ausland (z.B. in Deutschland) hergestellte Güter mit einem bestimmten Mindestanteil von US-Komponenten („de minimis“-Schwelle bei 10%- bzw. 25%-Anteil). Schließlich gelten auch in Ländern -außerhalb der USA hergestellte Güter unter bestimmten Umständen als solche mit US-Ursprung, wenn sie (nur) das direkte Produkt US-amerikanischer Software oder Technologie sind.


Ob im konkreten Fall eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr besteht, richtet sich nach der Klassifizierung des Gutes in Güterkontrolllisten, dem Bestimmungsland, dem Endverwender und dem Verwendungszweck. Erfasst sind unter bestimmten Umständen auch die Durchfuhr durch bestimmte Staaten und generell alle wissentlichen Beihilfehandlungen zu einem ungenehmigten Export/ Reexport.


Ebenso genehmigungspflichtig sind Lieferungen von Gütern mit US-Ursprung an natürliche oder juristische Personen, bezüglich derer ein „Denial order“ der US-Behörden (Verbotsverfügung) besteht sowie Ausfuhren in Embargoländer.


Zu erwähnen ist schließlich, dass verschärfte Anforderungen für US-Personen bestehen, zu denen auch Niederlassungen von US-Unternehmen in Deutschland zu zählen sind.


Sanktionen

Verstöße gegen dieses komplexe Regelungssystem des US-Exportrechtes können den Bestand der betroffenen deutschen Unternehmen erheblich gefährden. Die möglichen Sanktionen reichen von Geldstrafen bis zur Aufnahme in „schwarze Listen“ (Denied Persons List), wodurch die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens faktisch schwerwiegend beeinträchtigt werden kann.


Weitere Informationen

Erforderlich ist die Schaffung eines -unternehmensinternen (Compliance-) Systems, das neben den Exportkontrollregelungen auf nationaler und -EU-Ebene auch die Einhaltung der geltenden US-Reexportregelungen sicherstellt.


Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die US-amerikanischen Rechtsgrundlagen sind abrufbar über die Website des Bureau of Industry & Security/BIS (www.bis.gov). <<


Dr. Bodo Vinnen

b.vinnen(at)melchers-law(dot)com