Grenzüberschreitende Sitzverlegung – neue Mobilität für deutsche Kapitalgesellschaften
Am 1.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Durch dieses weitreichende Reformgesetz ist nunmehr auch die Möglichkeit für deutsche Kapitalgesellschaften eröffnet worden, den Verwaltungssitz in das Ausland zu verlegen.
Verlegung des Verwaltungssitzes
Nach bisheriger Rechtslage war es deutschen Gesellschaften nicht möglich, den Sitz ihrer Geschäftsführung in das Ausland zu verlegen. Dies führte vielmehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft und damit verbundenen Steuernachteilen (Realisierung stiller Reserven). Ein identitätswahrender „Wegzug" war nicht möglich. Dagegen eröffnet die Niederlassungsfreiheit des EG- Vertrages (Artikel 43, 48 EGV) für Gesellschaften aus dem EU- Ausland den „Zuzug", d.h. diese können in Deutschland tätig werden, auch wenn sich hier allein der Verwaltungssitz befindet. Darin wurde verbreitet eine Diskriminierung inländischer Gesellschaften gesehen.
Änderung der Rechtslage
Deutsche Kapitalgesellschaften sind seit 1.11.2008 nun nicht mehr eingesperrt! Ab sofort muss die Gesellschaft nur noch in einem deutschen Handelsregister (an dem Ort, der in der Satzung ausgewiesen ist) eingetragen sein (Satzungssitz), während der Verwaltungssitz jederzeit in das Ausland verlegt werden kann (§ 4a GmbHG, § 5 AktG). Eine Verlegung des Verwaltungssitzes ist ein rein tatsächlicher Vorgang, für den ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich, aber auch ausreichend ist. Einer Satzungsänderung bedarf es nicht. Im Falle der Verwaltungssitzverlegung ist nur aus Gründen des Gläubigerschutzes eine inländische Geschäftsadresse, unter der die Gesellschaft erreicht werden kann, im Handelsregister einzutragen. Des Bestehens eines eigenen Geschäftslokals bedarf es nicht, die (Privat)Adresse eines Geschäftsführers oder die Büroanschrift des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters der Gesellschaft ist ausreichend.
Ausländische Sitzverlegungsvoraussetzungen
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Sitzverlegung nicht nur die jetzt bestehende Wegzugsmöglichkeit aus deutscher Sicht, sondern auch die Zuzugsmöglichkeit aus der Sicht des Zielstaates voraussetzt. Diese ist uneingeschränkt in anderen EU- Mitgliedsstaaten sowie Staaten des EWR (Liechtenstein, Island, Norwegen) und den USA (aufgrund eines bilateralen Abkommens) gegeben. Hinsichtlich aller sonstigen Staaten ist stets zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese den „Zuzug" von Auslandsgesellschaften erlauben.
Rechtsfolgen
Auf eine GmbH oder AG mit Verwaltungssitz im Ausland bleibt deutsches Gesellschaftsrecht weiterhin anwendbar. Dies betrifft z.B. Regelungen über Rechte und Pflichten von Organen und Gesellschaftern, Gesellschafterbeschlüsse, Einlagen, Gesellschafterdarlehen sowie die Außen- und Innen-Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern/Vorständen.
Fazit: Deutschen Unternehmen sind interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Denn es besteht nunmehr die Möglichkeit, ausländische Tochtergesellschaften einheitlich in der Rechtsform einer GmbH zu führen. Dadurch können die Konzernstruktur vereinfacht sowie Gründungs-und laufende Verwaltungskosten (einschließlich Rechtsberatung) erheblich gesenkt werden. Gleichzeitig führt dies zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit, da die Rechtsform der GmbH/AG und die damit verbundenen rechtlichen Regelungen Gesellschaftern und Geschäftsführern üblicherweise vertraut sind. Für den exportorientierten deutschen Mittelstand stellt die Wegzugsmöglichkeit daher eine bedeutsame Vereinfachung dar.
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