EuGH beurteilt Tariftreuekriterien bei Vergaben
Entgegen den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts Bot (siehe MELCHERS LAW 05) hat der EuGH in seinem Urteil vom 03.04.2008 (C-346/06) eine Bindung an nicht für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt. Das Urteil erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OLG Celle.
Zur Überprüfung gestellte Tariftreuevorgaben
Gegenstand des Verfahrens bildete die gesetzliche Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. Soll der Auftrag mit Hilfe von Nachunternehmern ausgeführt werden, so sind von ihnen entsprechende Tariftreueerklärungen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben werden den Zuschlagsempfängern und mittelbar ihren Subunternehmern gesetzlich Sanktionen, die eine Vertragsstrafe und ein vertragliches Kündigungsrecht umfassen, angedroht. Der EuGH ist mit Bitte um Klärung angerufen worden, ob diese Norm eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach EG-Vertrag bewirkt.
Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit
Der EuGH urteilte, diese Tarifbindung sei nicht gerechtfertigt. Zwar können Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bei einer staatenübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen Mindestlohnsätze vorschreiben. Jedoch seien die im Vorabentscheidungsverfahren zur Überprüfung gestellten Normen des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes mit dieser Richtlinie unvereinbar. Dies begründet das Gericht damit, dass der Lohnsatz, dessen Zahlung das Gesetz gebietet, nicht nach einer der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Modalitäten festgelegt worden sei. Etwas anderes könne daher gelten, sofern der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden sei.
Aber auch Art. 49 EG (freier Dienstleistungsverkehr) stehe einer derartigen nationalen Regelung entgegen. Die Verpflichtung zur Zahlung des tarifvertraglich vorgesehenen Entgeltes an die Arbeitnehmer stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Diese Beschränkung werde aber nicht durch den Zweck des Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt, da nicht nachgewiesen worden sei, dass ein im Bausektor tätiger Arbeitnehmer nur bei seiner Beschäftigung im Rahmen des öffentlichen Auftrags für Bauleistungen und nicht bei seiner Tätigkeit im Rahmen eines privaten Auftrags des Schutzes bedarf, der sich aus einem solchen Lohnsatz ergebe. Auch sei nicht belegt worden, dass eine derartige Maßnahme erforderlich wäre, um die finanzielle Stabilität der sozialen Versicherungssysteme zu gewährleisten.
Weitreichende Bedeutung des Urteils
Mit seiner Entscheidung verwarf der -EuGH eine entsprechende Tariftreueregelung des niedersächsischen Vergabegesetzes; dies ist auch ein Präjudiz für die derzeit (noch) gültigen Tariftreuenormen anderer Bundesländer. Der EuGH widersprach zudem dem BVerfG, das im Jahr 2006 urteilte, dass gesetzliche Regelungen zur Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen „Gemeinwohlzielen“ von „überragender Bedeutung“, wie der Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs über die Lohnkosten, die Stützung der Ordnungsfunktion der Tarifverträge, die Erhaltung als wünschenswert erachteter Sozialstandards und die Entlastung der Sozialsysteme, dienten.
Fazit: Das Urteil stellt klar, dass die EG-rechtlichen Rahmenbedingungen bei mitgliedstaatlichen Vorgaben von Mindestlohnsätzen zwingend einzuhalten sind. Auftragnehmern, die Sanktionen aufgrund Nichtbeachtung entsprechenden Landesrechts zu vergegenwärtigen haben, ist dringend zu empfehlen, die Landesnorm auf ihre Gemeinschaftsrechtskonformität zu überprüfen.


