Erhöhte Anforderungen bei Telefonwerbung und Fernabsatzverträgen
Am 15.05.2009 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ zugestimmt. Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde für Mitte Juni 2009 erwartet. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sehen sich Werbetreibende mit strengeren Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern sowie mit restriktiveren Regelungen zur Wirksamkeit und zum Bestand von Fernabsatzverträgen konfrontiert. Im Einzelnen:
Zulässigkeit von Telefonwerbung
Für die Zulässigkeit von Telefonwerbung ist zukünftig stets eine ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Auch wenn diese nicht schriftlich oder in Textform vorliegen muss, sollte die jeweilige Einwilligung -genau dokumentiert werden. Ein bloß schlüssiges Verhalten des Verbrauchers, aus welchem auf eine Einwilligung geschlossen werden kann, genügt nicht mehr. Werden Anrufe – vorsätzlich oder fahrlässig – ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, droht ein Bußgeld von bis zu Euro 50.000,00. Als Adressaten des Bußgeldtatbestandes kommen der Werbetreibende selbst, der Betreiber eines etwa eingeschalteten Call Centers und der anrufende Mitarbeiter selbst in Betracht.
Verbot der Rufnummerunterdrückung
Es wird ein grundsätzliches Verbot der Rufnummerunterdrückung im Falle von Werbeanrufen eingeführt. Es sollte bis auf Weiteres stets die Nummer des Werbetreibenden – nicht diejenige des Callcenters – angezeigt werden. Im Falle von Verstößen gegen das Verbot der Rufnummerunterdrückung droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu Euro 10.000,00.
Ausdehnung von Widerrufsrechten
Unter anderem zur Bekämpfung sogenannter „Kostenfallen im Internet“ werden die Widerrufsrechte von Verbrauchern im Rahmen von Fernabsatzverträgen ausgeweitet. Nach bisherigem Recht erlosch bei Dauerschuldverhältnissen -ohne Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht mit Beginn der Leistungserbringung im Einverständnis mit dem oder auf Veranlassung des Verbrauchers. Dies wurde gerade durch unseriöse Anbieter von Internetdienstleistungen umfangreich ausgenutzt. Aufgrund der Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender Widerrufsbelehrung nunmehr erst mit vollständiger Leistungserbringung. Auch ein Wertersatz für die tatsächlich erbrach-ten Leistungen wird der Anbieter zukünftig nur noch bei einem entsprechenden Hinweis hierauf vor Vertragserklärung und ausdrücklicher Zustimmung zur Leistungserbringung durch den Verbraucher verlangen können. Das oben dargestellte Widerrufsrecht gilt zukünftig auch für Fernabsatzverträge über Zeitungen, Zeitschriften und Lotterie-Dienstleistungen, soweit die Vertragserklärung des Verbrauchers telefonisch abgegeben wurde. Ausgenommen sind hier nur telekommunikationsgestützte Dienste, welche auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder per Telefax in einem Mal erbracht werden.
Textform der Kündigung bei Anbieterwechsel
Schließlich wird durch die gesetzliche Neuregelung versucht, den Missbrauch bei der Veranlassung zum Anbieterwechsel insbesondere im Rahmen von Telekommunikations- und Versorgungsverträgen (z.B. Strom und Wärme) zu begegnen. Bislang bestand keine Pflicht des neuen Anbieters die Kündigung des Verbrauchers oder seine Bevollmächtigung zur Kündigung in dessen Namen bei dem alten Anbieter in bestimmter Form nachzuweisen. Selbst wenn ein Widerrufsrecht des betroffenen Verbrauchers gegenüber dem neuen Anbieter wirksam ausgesprochen wurde, stand dieser somit vor dem Problem, dass der alte Vertrag – und damit ein möglicherweise günstiger Tarif – wirksam gekündigt war. Nach der neuen Rechtslage wird die Textform der Kündigung bzw. der Vollmacht zur Kündigung zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung selbst. Textform bedeutet hierbei nicht eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich Nennung des Erklärenden und Erkennbarmachung etwa durch Nachbildung seiner Unterschrift. Der Verbraucher soll durch dieses Erfordernis insbesondere nochmals auf die Folgen seiner zunächst nur mündlich abgegebenen Erklärung hingewiesen werden. Die Regelung greift für alle Formen von Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften.
Alle vorgenannten Regelungen zu Widerrufsrechten wie auch zu Formerfordernissen bei Anbieterwechsel sind nicht abdingbar und stehen unter einem ausdrücklichen gesetzlichen Umgehungsverbot.
Fazit: Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern sollten nur noch auf Grundlage einer nachweisbaren, vorherigen und ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Eine Rufnummerunterdrückung sollte im Rahmen von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern keinesfalls erfolgen. Verstöße gegen die vorgenannten Neuregelungen sind mit erheblichen Bußgeldern bedroht. Im Rahmen von Fernabsatzverträgen über Dauerschuldverhältnisse sollte stets bereits bei Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden. Soweit im Rahmen von Fernabsatzverträgen Anbieterwechsel angeboten werden, ist die Kündigung gegenüber dem alten Diensteanbieter bzw. die Bevollmächtigung des neuen Diensteanbieters zu Abgabe der entsprechenden Kündigungserklärung stets in Textform einzuholen. <<
Markus Faust
m.faust@melchers-law.com


