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Vergaberechtsnovelle: Neue Chancen für den Mittelstand

Am 13.2.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Vergabe-rechts zugestimmt. Damit werden in Kür­ze Änderungen im Gesetz gegen Wettbe­werbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) in Kraft tre­ten, die das Vergabeverfahren mittel­standsfreundlicher gestalten. Nachfol­gend werden die vier bedeutendsten Än­derungen vorgestellt.

 

Aufspaltung größerer Aufträge in Lose

Schon der bisherige § 97 Abs. 3 GWB verpflichtete jeden Auftraggeber bei Auf­trägen oberhalb der EG-Schwellenwerte zur angemessenen Berücksichtigung mit­telständischer Interessen, was vornehm­lich durch Teilung der Aufträge in Fach-und Teillose erfolgen sollte. In der Praxis wurden die Auftragsvergaben dem jedoch oft nicht gerecht und der Mittelstand da­her faktisch benachteiligt.

 

Der neue § 97 Abs. 3 GWB wird nun die Vergabe in Teil- und Fachlose zwingend vorschreiben. Mehrere Teil- oder Fachlo­se dürfen nur dann zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder tech­nische Gründe dies erfordern. Danach soll die Aufteilung in Lose in Zukunft zur Regel werden und auch Vorbildwirkung für Vergaben unterhalb der Schwellen-werte entwickeln.

 

Vergabefremde Anforderungen an den Auftragnehmer zulässig

Zukünftig können nach § 97 Abs. 4 GWB n.F. an Auftragnehmer auch zusätz­liche Anforderungen, insbesondere sozi­aler, umweltbezogener und innovativer Art gestellt werden, wenn sie im sach­lichen Zusammenhang mit dem Auftrags­gegenstand stehen und sich aus der Lei­stungsbeschreibung ergeben.

 

Bislang fand die Eignungsbeurteilung re­gelmäßig nur anhand der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Unternehmen statt. Andere Aspekte konnten regelmäßig nur berücksichtigt werden, wenn es sich dabei um gesetz­liche Anforderungen handelte.

 

Beispielhaft für nun zulässig werdende Anforderungen kann die Vorgabe be­stimmter Produktionsbedingungen (Ver­wendung erneuerbarer Energiequellen oder von Recyclingpapier) genannt wer­den. In sozialer Hinsicht soll etwa die auftragsbezogene Beschäftigung von Aus­zubildenden oder von Langzeitarbeitslo­sen verlangt werden können.

 

Grundstücksverkäufe bei städtebaulichen Entwicklungsverträgen vergabefrei

Im Wege einer Änderung der Definition des Bauauftrages in § 99 Abs. 3 GWB wurde zudem klar, dass Grundstücksver­käufe der Kommunen auch im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsverträge nicht dem Vergaberecht unterliegen. Der alte Wortlaut des § 99 Abs. 3 GWB war diesbezüglich nicht eindeutig, was im An­schluss an die Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu Rechtsunsicher­heiten geführt hatte. Nunmehr wird der Beschaffungscharakter von Bauaufträgen dadurch hervorgehoben, dass die Baulei­stungen dem Auftraggeber „unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen“ müssen. Der Bauauftrag setzt einen eigenen Be­schaffungsbedarf des Auftraggebers vo­raus; allein die Verwirklichung einer ange­strebten städtebaulichen Maßnahme reicht als einzukaufende Leistung nicht aus.

 

Sanktionierung von De-facto-Vergaben

Kommt der Auftraggeber zukünftig sei­nen Informationspflichten gegenüber den unterlegenen Bietern nicht nach oder ver­gibt er einen Auftrag unter Verletzung der Vergaberegeln unmittelbar, ist der ge­schlossene Vertrag nunmehr nach § 101 b GWB n.F. zunächst schwebend unwirk­sam. Die Unwirksamkeitsfolge tritt nur ein, wenn der Verstoß innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss in einem Nachprü­fungsverfahren geltend gemacht und so­dann auch festgestellt wird. Erfolgte eine Bekanntmachung der Vergabe im EU-Amtsblatt, endet die Frist zur Geltendma­chung der Unwirksamkeit 30 Tage nach Veröffentlichung.

 

Fazit: Die Reform bringt zwar erhebliche Ver­besserungen für den Mittelstand mit sich, in­dem die Aufteilung großer Aufträge in Fach-und Teillose zur Regel wird. Andererseits dro­hen gesteigerte Anforderungen an die Bieter aus dem Umweltschutz- und Sozialbereich. Zu­dem bleibt das Vergaberecht wegen der Viel­zahl der ineinandergreifenden Regelungswerke ein überaus komplexes Feld. Die diesbezüglich von den Rechtsanwendern lang ersehnte Re­form wurde erneut nicht realisiert. Auch die dringend erforderliche Beseitigung bestehen­der Rechtsunsicherheiten bei der interkommu­nalen Zusammenarbeit und anderen innerstaat­lichen Kooperationen lässt weiter auf sich warten.

 

Dr. Ilona Renke

i.renke@melchers-law.com