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Verträge auf Englisch: Die Fehler, die Deutsche immer machen

Englisch zu sprechen, ist für uns im Geschäftsleben, und nicht nur dort, das Natürlichste auf der Welt geworden. Einen Vertrag in englischer Sprache abzuschließen, empfinden wir daher nicht ohne weiteres als eine besondere Herausforderung oder gar als eine Gefahr…; damit ist man aber schon voll in die erste Falle gelaufen, die es bei dem Abschluss von englischsprachigen Verträgen zu meiden gilt.

Vertragsenglisch ist kein normales Englisch

Vertragsenglisch folgt seinen eigenen sprachlichen Regeln, und hinter Worten, die wir aus dem Standardenglisch zu kennen meinen, können sich gänzlich andere Konzepte und mithin Rechtsfolgen verbergen, als es auf den ersten Blick erkennbar ist. Diese Gefahr potenziert sich durch die Notwendigkeit der zumindest gedanklichen Übersetzung in deutsche Begriffe, die aber im juristischen Bereich fast nie deckungsgleich sind. Denn die englische Konzeption des Vertragsrechts ist eine gänzlich andere als die deutsche.

Größte Vorsicht ist daher bei Übersetzungen geboten, die oftmals nur scheinbar richtig sind.

Jeder Rechtsbehelf außer Schadenersatz muss vereinbart werden

Das englische Recht sieht grundsätzlich den Schadenersatz (damages) als die einzige Konsequenz eines Vertragsbruchs

vor. Jeder sonstige Rechtsbehelf (also z.B.Rücktritt, Kündigungsrecht, Nachbesserungsansprüche, Unterlassungsansprüche etc.) muss daher grundsätzlich vertraglich gesondert vereinbart werden. Deutsche Verhandlungspartner übersehen dies regelmäßig.

Haftung ohne Verschulden

Im englischen Recht gilt der Grundsatz der Garantiehaftung (strict liability), d.h. jede Partei haftet für jede Leistungsstörung auf Schadenersatz, auch wenn sie keinerlei Verschulden trifft. Auch eine vorherige Fristsetzung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Soll diese Garantiehaftung vermieden werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

Höhere Gewalt

Wegen der Garantiehaftung kommt der force majeure clause, also der Klausel, in welcher die höhere Gewalt geregelt wird, entscheidende Bedeutung zu. Tatsächlich ist höhere Gewalt im Rahmen der Garantiehaftung die einzige Exkulpationsmöglichkeit für den Schuldner einer vertraglichen Pfl icht. Aus diesem Grund ist es essentiell, hier einerseits eigene Gestaltungsspielräume wahrzunehmen und andererseits durch die Vertragspartner vorgesehene Schlupflöcher in der Haftung zu vermeiden.

Nur was im Vertrag steht, gilt

Gemäß der four corners of the contract rule dürfen nach englischem Recht zur Auslegung des Vertrages grundsätzlich keine Elemente außerhalb des Vertrages (also der vier Ecken des Dokumentes) herangezogen werden. Alle Umstände von Belang gehören daher in den Vertrag. Sollen sie nicht Bestandteil der Pflichten selbst werden, so gehören sie in die Präambel. Die Geringschätzung der Ausführungen in der Präambel ist ein weiterer regelmäßiger Fehler beim Abschluss von Verträgen.Denn die Darstellungen in der Präambel dienen zum einen zur Darstellung der Geschäftsgrundlage und zum andern können sie Grundlage von Rechtsbehelfen sein, wenn die Aussagen des Vertragspartners in diesem Zusammenhang nicht korrekt sind.

Vertragsstrafen sind nicht durchsetzbar

Der deutsche Vertragspartner wird oft eine Vertragsstrafeklausel im Falle der Verletzung von für ihn wesentlichen Pflichten seitens des Vertragspartners vereinbaren wollen.

Anders als das deutsche Recht erkennt das englische Recht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (penalty clause) jedoch grundsätzlich nicht an. Wenn also Vorsorge getragen werden soll, dann muss dies auf andere Weise geschehen. Möglich ist dies durch die Vereinbarung von liquidated damages, also pauschaliertem Schadenersatz. Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung ist aber, dass eine realistische Schadenseinschätzung stattgefunden hat, was im Vertrag zum Ausdruck kommen sollte.

Fazit: Beim Abschluss von Verträgen in englischer Sprache ist große Vorsicht und Sorgfalt bei der Formulierung geboten. Ist englisches oder amerikanisches Recht oder ein sonstiges Recht aus dem englischen Sprachraum vereinbart, ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung von scheinbar bekannten Formulierungen zu völlig anderen Ergebnissen führen kann als nach deutschem Recht. Wenn die Geltung von deutschem Recht vereinbart wird, kann der unvorsichtige Umgang mit englischen Rechtsbegriffen dazu führen, dass englische Konzepte in einen an sich „deutschen“ Vertrag integriert werden, was ebenfalls zu gänzlich unbeabsichtigten Ergebnissen führen kann.

Martin Koller-van Delden

m.koller.v.delden(at)melchers-law(dot)com